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BGB § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes

BGB § 1288 Anlegung eingezogenen Geldes

[ Auszug: (1) Wird eine Geldforderung in Gemäßheit des § 1281 eingezogen, so sind der Pfandgläubiger und der Gläubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der ... ]